Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen (AGB)

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der AWD Gebäudemanagement (nachfolgend „Auftragnehmer“) mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“). Für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gelten sie nur insoweit, als dem keine zwingenden gesetzlichen verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistungen an ihn vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Vertragsbestandteile, Angebote und Auftragserteilung

  1. Als primäre Vertragsbestandteile gelten die objektbezogene Leistungsbeschreibung, die Flächenzusammenstellung sowie das detaillierte Tätigkeitsverzeichnis des jeweiligen Angebots.
  2. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der tatsächlichen Leistungsausführung zustande.
  3. Kostenvoranschläge, Pläne und Leistungskonzepte bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

§ 3 Art und Umfang der Leistung sowie Leistungsausgrenzung

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarten Leistungen sach-, fach- und fristgerecht durchzuführen. Die Leistungen werden im Regelfall an normalen Arbeitstagen (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage) erbracht.
  2. Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte und verpflichtet sich, ausschließlich zuverlässiges, fachlich geeignetes und ordnungsgemäß angemeldetes Personal einzusetzen. Dem Personal ist die Mitnahme von betriebsfremden Personen (einschließlich Kindern) strikt untersagt.
  3. Der Auftragnehmer stellt die für die regulären Arbeiten erforderlichen Maschinen, Geräte und Reinigungsmittel, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer das zur Reinigung notwendige Wasser (kalt und warm), Strom sowie geeignete, verschließbare Räumlichkeiten für die Lagerung von Material und Geräten unentgeltlich zur Verfügung.
  4. Schnittstellen- und Leistungsausgrenzung: Die Reinigung von Fensterrahmen, Falzen und Außenjalousien ist standardmäßig nicht in der Unterhaltsreinigung enthalten, sofern dies nicht explizit im Leistungsverzeichnis aufgeführt ist. Das Entfernen von extremen oder hartnäckigen Verschmutzungen (z. B. Klebereste, Nikotinablagerungen, Kalkkrusten, Baubeschmutzungen, Zementschleier oder Exkremente) fällt unter Sonder- bzw. Grundreinigungen und wird separat nach Aufwand berechnet.
  5. Der Auftragnehmer ist ausdrücklich berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. Der Auftragnehmer bleibt dem Auftraggeber gegenüber für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verantwortlich.

§ 4 Sonderreinigungen und Zugänglichkeit

  1. Angebotene Sonderreinigungen (z. B. Grundreinigungen, Teppich- oder Fassadenreinigungen, Kristallisationen) werden in einem zusammenhängenden Arbeitsprozess ausgeführt.
  2. Es obliegt der Verantwortung des Auftraggebers sicherzustellen, dass die zu reinigenden Bereiche am vereinbarten Ausführungstag vollständig geräumt, zugänglich und frei von Blockaden durch Mobiliar oder Personen sind.
  3. Sollten Bereiche zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zugänglich sein, besteht seitens des Auftragnehmers keine Verpflichtung zur nachträglichen kostenfreien Reinigung. Ein Preisnachlass auf den Gesamtauftrag wird in diesem Fall nicht gewährt; erforderliche Nachbesserungen oder spätere Sondereinsätze werden als Zusatzleistung in Rechnung gestellt.

§ 5 Abnahme, Gewährleistung und Reklamation

  1. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Unterhaltsreinigungen als auftragsgemäß erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung der jeweiligen Reinigung – begründete Einwendungen in Textform erhebt.
  2. Bei einmaligen Werkleistungen (z. B. Bauendreinigungen, Sonderreinigungen) ist der Auftraggeber zur gemeinsamen Abnahme spätestens am Folgetag der Fertigstellung verpflichtet. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt die Leistung als abgenommen.
  3. Mängelrügen müssen eine präzise Beschreibung von Ort, Zeit und Art des Mangels enthalten und sind zur Beschleunigung des Prozesses nach Möglichkeit mit aussagekräftigem Bildmaterial zu belegen.
  4. Bei rechtzeitigen und berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung wiederholt fehl oder wird sie innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann der Auftraggeber eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
  5. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über die spezifische Materialbeschaffenheit der Flächen vorenthalten hat oder den Zugang zu den Objekten nicht ordnungsgemäß gewährleistete.

§ 6 Haftung des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nachweislich durch seine Reinigungsmaßnahmen verursacht wurden, im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Ein entsprechender Versicherungsnachweis wird dem Auftraggeber auf Verlangen vorgelegt.
  2. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich (bei Sachschäden spätestens innerhalb von 3 Werktagen) schriftlich gemeldet werden, erlischt die Haftung, es sei denn, der schade war nachweislich nicht früher erkennbar.
  3. Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei wiederkehrenden Leistungen ist die Haftung je Schadensfall zudem auf die Höhe von zwei Monatsvergütungen gedeckelt.

§ 7 Preise und Preisanpassungen (Tarifgleitklausel)

  1. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Da die Leistungen des Auftragnehmers stark lohnintensiv sind, vereinbaren die Vertragsparteien einen Lohn- und Lohnfolgekostenanteil am Gesamtpreis von 90 %. Erhöhen oder senken sich nach Vertragsabschluss die tariflichen Löhne (insbesondere durch allgemeinverbindliche Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks), die gesetzlichen Mindestlöhne oder die gesetzlichen Sozialabgaben, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertragspreis um den entsprechenden Prozentsatz der Kostensteigerung anzupassen. Die Anpassung wird dem Auftraggeber schriftlich unter Nachweis des Grundes mitgeteilt.
  3. Reduziert der Auftraggeber den Leistungsumfang nach Auftragserteilung einseitig um mehr als 20 %, ist der Auftragnehmer berechtigt, die verbleibenden Einheitspreise angemessen anzuheben, um Fixkosten aufzufangen.

§ 8 Zahlungsbedingungen, Verzug und Aufrechnungsverbot

  1. Rechnungen des Auftragnehmers sind netto ohne Abzug innerhalb von 8 Werktagen nach Erhalt zur Zahlung fällig. Skontoabzüge sind unzulässig, es sei denn, sie wurden vorab ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  2. Monatspauschalen bei Unterhaltsreinigungen sind im Voraus, spätestens jedoch am letzten Werktag des laufenden Monats für den Folgemonat fällig.
  3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles tritt Verzug automatisch ein, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf. Es werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (bei B2B-Geschäften derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

§ 9 Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Sofern vertraglich nicht abweichend geregelt, beträgt die Mindestvertragslaufzeit für Verträge in der regelmäßigen Unterhaltsreinigung ein Jahr. Wird der Vertrag nicht unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt, verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt für den Auftragnehmer insbesondere, wenn der Auftraggeber mit zwei Monatszahlungen in Verzug ist oder wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde.
  3. Träten gesetzliche Änderungen ein, welche das Vertragsverhältnis inhaltlich oder wirtschaftlich wesentlich verändern, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 4 Wochen zu.

§ 10 Abwerbeverbot und Vertragsstrafe

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter des Auftragnehmers unmittelbar oder mittelbar abzuwerben oder ohne Zustimmung des Auftragnehmers zu beschäftigen.
  2. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen dieses Abwerbeverbot verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe an den Auftragnehmer in Höhe von drei Brutto-Monatsgehältern des abgeworbenen Mitarbeiters (auf Basis des letzten Gehalts beim Auftragnehmer). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Auftragnehmer unbenommen.

§ 11 Schlussbestimmungen (Gerichtsstand und Salvatorische Klausel)

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sowie dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses selbst.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist das Amtsgericht Freiburg im Breisgau, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich eine Regelungslücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung gilt eine solche wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Intention am nächsten kommt.

Stand 10.07.2026